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Geschichte der Fürsten, Grafen und Herren von Schönburg
Das mit ''Ulricus de Schunenberg'' (Sconenberg) 1130 erstmals
auf der Schönburg (Saale) urkundlich erwähnte Geschlecht besaß
um 1182 ein reichsunmittelbares Gebiet in der Gegend von Geringswalde,
das sie 1590 an Kursachsen abtraten. Jahrhunderte lang bestimmten
die Herren von Schönburg die Geschichte in Südwestsachsen.
Zu ihren Besitzungen gehörten unter anderem: Glauchau (seit
1256), Lichtenstein (seit 1286), Waldenburg (Sachsen) (seit
1378), die Grafschaft Hartenstein (seit 1406), die Herrschaften
Penig und Wechselburg (seit 1543) sowie die Herrschaft Rochsburg
(seit 1548). Die Güter hatten zeitweise einen Umfang von 16
Quadratmeilen mit 14 Städten und 61.000 Einwohnern. Der größte
Teil waren Reichsafterlehen, der übrige Besitz kursächsische
Lehen.
Die Herren von Schönburg zählten zu den Reichsständen des
Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation, und zu den Landständen
der sächsischen Kurfürsten sowie der Könige von Böhmen.
Die Reichsstandschaft übten die Grafen von Schönburg als Mitglieder
des wetterauischen Grafenkollegiums aus. Es gelang ihnen,
bis ins 18. Jahrhundert ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung
im Kurfürstentum Sachsen zu bewahren und eigene staatliche
Strukturen zu entwickeln. In einem Rezess mit dem sächsischen
Kurfürsten verzichteten sie 1740 auf die aus der Reichsunmittelbarkeit
resultierenden Autonomierechte. In den folgenden Jahrzehnten
wurden die '''Schönburgischen Herrschaften''' schrittweise
in den Kurstaat integriert.
Am 7. August 1700 wurde das Gesamthaus Schönburg vom Kaiser
in den Reichsgrafenstand mit der Anrede Hochwohlgeboren erhoben.
Otto Karl Friedrich Graf von Schönburg wurde von Kaiser Leopold
II. am Tag seiner Krönung, am 9. Oktober 1790, in den Reichsfürstenstand
mit der Anrede Durchlaucht erhoben, was mit seinen Söhnen
zu zwei fürstlichen Linien führte, Fürst von Schönburg-Waldenburg
und Fürst von Schönburg-Hartenstein.
Seit dem Reichsdeputationshauptschluß 1803 waren die Mitglieder
des Hauses Schönburg sogenannte „Standesherren“, also Familien
mit ehemals souveräner Herrschergewalt, die ihre souveränen
Rechte eingebüßt haben, aber den noch regierenden Häusern
ebenbürtig blieben.
Im Jahre 1818 stellte das Haus Schönburg bei der Bundesversammlung
den Antrag auf Bestimmung seiner bei dem Deutschen Bund auszuübenden
Rechte, insbesondere in Betreff der Stimmberechtigung. Die
Bundesversammlung gewährte 1828 jedoch nur die persönlichen
und Familienrechte der im Jahr 1806 mediatisierten reichsständischen
Familien.
Es existieren zwei fürstliche (Schönburg-Waldenburg und Schönburg-Hartenstein)
sowie eine gräfliche Linie (Schönburg-Glauchau).
1945 wurden die beiden Fürsten von Schönburg, der Fürst von
Schönburg-Waldenburg und der Fürst von Schönburg-Hartenstein
sowie auch der Graf von Schönburg-Glauchau von der Besatzungsregierung
der späteren DDR entschädigungslos enteignet.
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